Statuten


des Verbandes der Elternvereine an
katholischen Privatschulen in Oberösterreich


beschlossen in der Generalversammlung am 08.10. 2005

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Tätigkeiten und Geldmittel
§ 4 Mitglieder
§ 5 Aufnahme und Rechte der Mitglieder
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Vorstand
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
§ 9 Generalversammlung
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Mitgliedsbeitrag
§ 12 Streitschlichtung
§ 13 Auflösung des Verbandes


 

§ 1 Name und Sitz


  1. Der als Verein organisierte Verband führt den Namen "Landesverband der Elternvereine an katholischen Privatschulen des Landes Oberösterreich".
     
  2. Er hat seinen Sitz in Linz und seine Adresse am Sitz des Schulamtes der Diözese Linz. Der Ort der Versammlungen wird vom Vorstand bestimmt. Der Ort der Vorstandssitzungen wird vom jeweiligen Obmann bestimmt. Der Verein ist überparteilich, nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung.

 

§ 2 Zweck


Der Zweck des Verbandes ist
  • die ständige Organisation eines Dachverbandes zur Vertretung der Interessen der Elternvereine an katholischen Privatschulen in OÖ unter Wahrung deren Selbständigkeit sowie der Eltern von Schülerinnen und Schülern an katholischen Privatschulen in OÖ, an denen kein Elternverein besteht, die aber im Klassen – und Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss vertreten sind (Elternforen).
  • Förderung der Schülerinnen und Schüler
  • Mitwirkung an der Fortentwicklung der oberösterreichischen Bildungspolitik
  • Beratung der Schulerhalter und Lehrkörper von kath. Privatschulen in OÖ
  • Zusammenarbeit mit gleichartigen bzw. ähnlichen Einrichtungen und Verbänden außerhalb Oberösterreichs, insbesondere dem Hauptverband Katholischer Elternvereine Österreichs mit Sitz in Wien, deren Mitglied er ist.

 

§ 3 Tätigkeiten und Geldmittel


Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten bestehen insbesondere in:

a) Information und Beeinflussung von Entscheidungsträgern im Sinne des Vereinszweckes
b) Erarbeitung von Stellungnahmen und Informationen
c) Durchführung von religiösen, bildungspolitischen, pädagogischen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
d) Herausgabe von Publikationen
e) Durchführung von Aus – und Fortbildungsveranstaltungen

Die zur Erreichung des Verbandszweckes notwendigen Geldmittel werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Freiwilllige Spenden und Zuwendungen
c) Einnahmen aus Veranstaltungen, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen
d) Subventionen aus öffentlichen Mitteln



§ 4 Mitglieder


Mitglieder des Verbandes sind

  1. ordentliche Mitglieder
    a) Elternvereine an katholischen Privatschulen in Oberösterreich mit je einer Stimme in der Generalversammlung

    b) Einzeldelegierte von Elternforen an katholischen Privatschulen in Oberösterreich, soferne dort ein Elternverein nicht besteht, mit je einer Stimme in der Generalversammlung

    c) Mitglieder des Vereinsvorstandes ohne persönliches Stimmrecht in der Generalversammlung für die Dauer ihrer Funktion ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
     
  2. Ehrenmitglieder, die von der Generalversammlung aufgrund von besonderen Verdiensten um den Verband gewählt werden.


§ 5 Aufnahme und Rechte der Mitglieder


Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit aufgenommen.

Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen mit Ausnahme der Vorstandssitzungen teilzunehmen und in angemessener Weise eingeladen zu werden. Weiters sind ihnen alle Informationen und Aktionen des Verbandes zugängig zu machen.

Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung und sind berechtigt, über alle in der Generalversammlung zur Beschlussfassung gestellten Anträge abzustimmen.

Elternvereine und Elternforen delegieren zu den Abstimmungen Vertreter, die ihnen angehören müssen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen und jederzeit die Interessen des Verbandes zu wahren und zu fördern.

Die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen über ein Schuljahr hinaus in Verzug ist, für die Dauer des Verzuges.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vereinsmitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines nicht mehr als allenfalls von ihnen eingezahlte Kapitalbeträge und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Sacheinlagen zu berechnen ist.



§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftlichen Austritt zum Ende des laufenden Schuljahres,
  • durch Auflösung eines Elternvereines, wobei an seine Stelle ein Vertreter des Elternforums der betreffenden kath. Privatschule treten kann
  • durch Ausschluss, über welchen der Vorstand endgültig entscheidet
  • schließlich durch Beendigung einer Vorstandsfunktion oder
  • durch Tod im Kreis der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c) und Abs. 2.


§ 7 Vorstand


Die Geschäfte des Vereines besorgt der Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes sind:

  • der Obmann und sein Stellvertreter
  • der Schriftführer
  • der Kassier
  • mindestens drei Beiräte.
Die Vorstandsmitglieder sind für die Zeit ihrer Bestellung persönliche Vereinsmitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c.

Ein Vorstandsmitglied muss bei seiner Wahl Mitglied eines Elternvereines oder eines Elternforums sein. Es scheidet aus dem Vorstand aus, wenn dieser Umstand durch mehr als 2 Jahre nicht mehr gegeben ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Die Generalversammlung wählt den Obmann, den Obmannstellvertreter, den Schriftführer und den Kassier sowie die Beiräte.

Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils drei Schuljahre. Beiräte können von der Vollversammlung auch in Jahren gewählt werden, in denen die Wahl anderer Vorstandsmitglieder nicht vorgesehen ist.

Der Vorstand erstattet einen Wahlvorschlag an die Generalversammlung, in dem darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass eine möglichst breite Streuung nach Schulen, Schultypen, regionalen Gesichtspunkten und Geschlecht der Kandidaten erreicht wird, und Mehrfachvertretungen von Elternvereinen und Elternforen im Vorstand vermieden werden.

Der Verband wird nach außen durch den Obmann und im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter vertreten.

Die vom Verband ausgehenden Schriftstücke werden vom Obmann oder seinem Stellvertreter gezeichnet.

Der Obmann hat die Einladungen zu den Vorstandssitzungen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens drei Tage vor deren Abhaltung an die Vorstandsmitglieder auszusenden.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vertreter des Landesverbandes im Hauptverband der Katholischen Elternvereine Österreichs. Die Dauer der Funktionsperiode entspricht der Dauer der Funktionsperiode im Vorstand.



§ 8 Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand entscheidet über sämtliche Verbandsangelegenheiten, soweit diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und führt die Geschäfte des Verbandes. Er hat jährlich den Tätigkeitsbericht für die Generalversammlung vorzubereiten, diese einzuberufen und deren Tagesordnung festzusetzen.

Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann, der in den Sitzungen den Vorsitz führt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Obmann und wenigstens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied oder einen Arbeitsausschuss aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder mit bestimmten Angelegenheiten zu betrauen.



§ 9 Generalversammlung


Die Generalversammlung wird durch den Vorstand jährlich bis zum 31. Dezember einberufen.

Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung längstens 14 Tage vor deren Abhaltung durch Rundschreiben an die Mitglieder zu erfolgen. Anlässlich der Verständigung ist der Mitgliederstand festzustellen.

Elternvereine und Elternforen an katholischen Privatschulen, die noch nicht Mitglied sind, sind als Gäste einzuladen, um ihnen am Beginn der Versammlung die Möglichkeit eines Beitrittes einzuräumen.

Die Einladungen sind bei bekannten Adressen der Elternvereine zu Händen der Obleute bzw. Einzahler, andernfalls und bei Elternforen an die Leitung der jeweiligen kath. Privatschule mit der Bitte um Weiterleitung zu richten.

Anträge und Beratungsvorschläge der Verbandsmitglieder müssen mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung dem Obmann oder seinem Stellvertreter bekannt gegeben werden, um in der Generalversammlung beraten und abgestimmt zu werden.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann oder sein Stellvertreter. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder sein Stellvertreter.

Der Generalversammlung obliegt:

  1. die Wahl oder die Abberufung des Vorstandes
  2. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
  3. die Festsetzung eines Arbeitsprogramms
  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die Änderung des Statutes
  6. die Auflösung des Verbandes.
Beschlüsse über Änderung des Statutes oder Auflösung des Verbandes werden in der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sonstige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer 14 tägiger Frist einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn wenigstens 10% der Mitglieder die Einberufung unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes begehren.



§ 10 Rechnungsprüfer


  1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Generalversammlung jeweils für drei Schuljahre bestellt werden.
  2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, spätestens vier Monate nach Abschluss und Beschlussfassung im Vorstand den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen.
  3. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht, sowie die Verwendung der Mittel im Sinne der Vereinsziele zu prüfen und der Vereinsleitung darüber zu berichten. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Rechnungsprüfer der Generalversammlung, über die Gebarung der gesamten Funktionsperiode einen Bericht abzugeben.
  4. Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Geschäftsjahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das recht auf umfassende Information über alle Beschlüsse und Tätigkeiten der Vereinsleitung. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen oder können als beratendes Organ bei besonderen finanziellen Vereinsvorhaben bei gezogen werden.
  5. Die Rechnungsprüfer müssen stimmberechtigte ordentliche Vereinsmitglieder sein und dürfen als Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.

§ 11 Mitgliedsbeitrag


Die Generalversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag ziffernmäßig fest.

Der festgesetzte Betrag ist mit der Anzahl der Mitglieder eines Elternvereines, die den von diesem vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag tatsächlich leisten zu vervielfachen. Bei einem Elternforum ist jener Vervielfachungsfaktor anzunehmen, der 30% der Schülerinnen und Schüler an dieser kath. Privatschule entspricht. Ist ein Elternforum mittellos, kann der Vorstand eine Ermäßigung gewähren.

Die Entrichtung eines Pauschalbetrages ist im Einvernehmen mit dem Vorstand zulässig.

Der Kassier ist verpflichtet, die Einladungen zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge im ersten Halbjahr jedes Schuljahres herauszugeben und deren Einzahlung bis Ende des Schuljahres zu überwachen und erforderlichenfalls anzumahnen.

Eine Veränderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages ist nur dann zulässig, wenn dies der Aufwand erfordert bzw. erlaubt.

Die Abführung eines Teiles des Mitgliedsbeitrages an den Hauptverband der katholischen Elternvereine Österreichs ist jährlich in zwei Teilzahlungen zu leisten.



§ 12 Streitschlichtung


Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schlichtungsverfahren ist beim Vorstand zu beantragen.
Die Streitteile wählen aus dem Kreis der Verbandsmitglieder je einen Schiedsrichter. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird vom Bischof der Diözese Linz oder einem von ihm zu benennenden Vertreter bestimmt.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Kommt es binnen 6 Monaten nach Antragstellung auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Vorstand zu keiner Entscheidung, kann das ordentliche Gericht angerufen werden.



§ 13 Auflösung des Verbandes


Im Falle der Auflösung des Verbandes hat der Vorstand das Verbandsvermögen ordnungsgemäß zu liquidieren. Ein nach Liquidation verbleibendes Verbandsvermögen ist der kirchlichen Schulbehörde zu überlassen, die es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden hat.